gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 25. 10. 1993
§ 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Jagdgebrauchshundverein "Zwischen Harz und Heide" Deutsch-Kurzhaar Braunschweig e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. 2084 eingetragen. 2. Sitz des Vereins ist Braunschweig. 3. Der Verein ist Mitglied des Jagdgebrauchshund-Verbandes und des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes.
§ 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein bezweckt die Förderung von Jagdgebrauchshunden und die Zucht von Deutsch-Kurzhaar Hunden durch: a) Ausrichtung von Prüfungen nach den Prüfungsordnungen des Jagdgebrauchshundverbandes und des DK-Verbandes. Er erkennt die Satzung und die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des Jagdgebrauchshundverbandes und des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes für seine Mitglieder verbindlich an. b) sowie durch sonstige, die Förderung des allgemeinen Jagdgebrauchshundwesen geeigneten Maßnahmen. c) Der Verein ist über den Deutsch-Kurzhaar-Verband Mitglied im VDH (Verband für das deutsche Hundewesen). 2. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (Bundesgesetzblatt I S. 1592).
§ 3 I. Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann werden, der gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die Satzung anzuerkennen. 2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung erfolgt schriftlich ohne Angabe von Gründen. 3. Die Mitgliedschaft gewerbsmäßiger Hundehändler muß der Vorstand ablehnen. 4. Die Mitgliedschaft wird erst durch Zahlung des Jahresbeitrages wirksam. 5. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar dieser Satzung.
II. Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber durch Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung einer vierteljährigen Frist zum Schluß des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Die Kündigung ist erst nach einjähriger Mitgliedschaft möglich. 3. Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn der Mitgliedsbeitrag oder sonstige Forderungen des Vereins nicht innerhalb des Geschäftsjahres bezahlt werden. 4. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen: a) bei groben Verstößen gegen die Satzung; b) bei erheblicher Schädigung der Vereinsinteressen, der Interessen des Jagdgebrauchshund- und des Kurzhaarverbandes oder der Landesjägerschaft; c) bei ungebührlichem Verhalten gegenüber Anordnungen des Vorstandes, erheblicher Beleidigung eines Vereinsmitgliedes sowie ungebührlicher Kritik an einem Prüfungsleiter oder Richter; d) bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren Strafen, auch wenn solche erst nach dem Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden. über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dabei bleibt es ihm unbenommen, auch den Ausschluß aus dem Jagdgebrauchshund-Verband und dem Deutsch-Kurzhaar-Verband zu beantragen. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein wird im Verbandsorgan „Der Jagdgebrauchshund“ und den „Kurzhaar-Blättern“ bekannt gegeben. III. Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und um die Förderung von Jagdgebrauchshunden und/oder Deutsch-Kurzhaar erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung mit 3/4 Mehrheit. Die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in den Versammlungen. Sie sind beitragsfrei.Für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gilt sinngemäß das für Ehrenmitglieder Gesagte.
§ 4 Beitrag und Geschäftsjahr Der von den Mitgliedern zu erhebene Beitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt.Der Beitrag ist jährlich bis zum 31. 3. des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Personen, die dem Verein beitreten, haben unabhängig von der Zeit des Eintritts für das laufende Geschäftsjahr den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Die Hauptversammlung; 2. Der Vorstand; 3. Die Kassenprüfer.
§ 6 Die Hauptversammlung 1. Die Hauptversammlung findet jährlich auf Einberufung durch den Vorstand statt. 2. Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Tagung zu erfolgen. 3. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder es unter Angabe der Gründe beantragen. 4. Die Hauptversammlung beschließt über: a) Satzungsänderungen; b) Festsetzung der Beiträge; c) Prüfung der Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes; d) Stellungnahme des Vereins über Anträge an den Jagdgebrauchshundverband und an den Deutsch-Kurzhaar-Verband; e) Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer. Zu 4a) ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder, und zu 4b) bis e) ist eine einfache Mehrheit erforderlich. 5. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. 6. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Nach zweijähriger Tätigkeit scheidet ein Kassenprüfer aus und kann nicht unmittelbar wieder gewählt werden. 7. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das durch den Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand Als Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter je allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass der Stellvertreter von diesem Recht nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen soll. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. dem Vorsitzenden; 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden; 3. dem Schriftführer; 4. dem Schatzmeister; 5. dem Zuchtwart Deutsch-Kurzhaar.
§ 8 Richteranwärter 1. Die Richteranwärter werden vom Vorstand ernannt. 2. Die Ernennung kann ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Ernennung und Widerruf erfolgen schriftlich.
§ 9 Die Auflösung des Vereins 1. kann nur durch Beschluß einer besonders für diesen Zweck einzuberufenden Hauptversammlung erfolgen. 2. Der Auflösungsbeschluß ist nur dann gültig, wenn er mit einer Mehrheit von dreiviertel aller in der Versammlung erschienenen Mitglieder gefaßt wird. Die Versammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens, welches jedoch nur für kynologische Zwecke innerhalb des Jagdgebrauchshundverbandes Verwendung finden kann.